Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbsgesellschaftengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbsgesellschaftengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 257/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

EGG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Eingetragene Erwerbsgesellschaft

Paragraph eins, Eine Gesellschaft, die auf einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, zu deren Zweck jedoch eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht gegründet werden kann, ist

  1. Ziffer eins
    eine offene Erwerbsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist, und
  2. Ziffer 2
    eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Gesetzesnummer

10002955

Dokumentnummer

NOR12035425

Alte Dokumentnummer

N2199012666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/257/P1/NOR12035425

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