Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
11.08.2014
Abkürzung
GSchG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Befreiungsgründe
§ 4.Paragraph 4,
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12 Abs. 2) zu befreien: Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12, Absatz 2,) zu befreien:
Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Gesetzesnummer
10002954
Dokumentnummer
NOR12035407
Alte Dokumentnummer
N2199012647J