Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Befreiungsgründe

Paragraph 4,

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12, Absatz 2,) zu befreien:

  1. Ziffer eins
    Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
  2. Ziffer 2
    Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035407

Alte Dokumentnummer

N2199012647J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P4/NOR12035407

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