Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,
Paragraph 4
01.01.1991
11.08.2014
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12, Absatz 2,) zu befreien: