Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3, Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

  1. Ziffer eins
    der Bundespräsident,
  2. Ziffer 2
    die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  3. Ziffer 3
    der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  4. Ziffer 4
    Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  5. Ziffer 5
    Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  6. Ziffer 6
    Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  7. Ziffer 7
    Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR12035406

Alte Dokumentnummer

N2199012646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P3/NOR12035406

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