Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 14

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich auch schon die weiteren Verhandlungstage bekanntzugeben, an denen sie im ersten Jahr zum Dienst herangezogen werden sollen, und eine eingehende Belehrung über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten zu erteilen.
  2. Absatz 2,Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (Paragraphen eins bis 3), die Befreiungsgründe (Paragraph 4,) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (Paragraphen 43, 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, 46, StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3,Die Geschworenen und Schöffen sind in jedem der beiden Jahre zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen heranzuziehen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Tätigkeit nach Beginn einer Verhandlung ungeachtet der Geltungsdauer der Dienstliste bis zur Urteilsfällung fortzusetzen. Paragraph 13, Absatz 6, letzter Satz bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Ein Ergänzungsgeschworener oder Ergänzungsschöffe tritt an die Stelle eines Hauptgeschworenen oder Hauptschöffen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne daß ein anderer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe rechtzeitig (Absatz 2,) verständigt werden könnte.

Schlagworte

Ausschließungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40095565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P14/NOR40095565

Navigation im Suchergebnis