(2)Absatz 2,Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3), die Befreiungsgründe (§ 4) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (§§ 67, 68, 71 erster Satz und 72 StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.Ladungen sind den Geschworenen und Schöffen zu eigenen Handen und tunlichst nicht später als vierzehn Tage vor der ersten Verhandlung zuzustellen. In der Ladung sind sie über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (Paragraphen eins bis 3), die Befreiungsgründe (Paragraph 4,) und die gesetzlichen Ausschließungs- und Ablehnungsgründe (Paragraphen 67, 68, 71, erster Satz und 72 StPO) zu belehren. Sie sind aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Ferner sind sie auf die Folgen eines Ausbleibens aufmerksam zu machen.