Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 10

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
  2. Absatz 2,Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
  3. Absatz 3,Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt mit.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40164069

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P10/NOR40164069

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