Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.