Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
  2. Absatz 2Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
  3. Absatz 3Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt mit.