DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend
„Gemeinschaft” genannt,
beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt - in Erwägung nachstehender Gründe,
DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG vom 29. Juni 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992) (SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan” genannt, angenommen;
DIE VERTRAGSPARTEIEN haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist;
DIE BETEILIGUNG Österreichs an dem Stimulierungsplan kann zur Verbesserung der Effizienz des europäischen wissenschaftlich-technischen Potentials beitragen;
DIE VERTRAGSPARTEIEN erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Stimulierungsplan;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: