Kurztitel

Internationale Zusammenarbeit und Austausch für europäische Forscher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

27.02.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Langtitel

KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER EINEN PROGRAMMPLAN ZUR

STIMULIERUNG DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND DES ERFORDERLICHEN AUSTAUSCHES FÜR EUROPÄISCHE FORSCHER (SCIENCE)

StF: BGBl. Nr. 244/1990

Änderung

BGBl. III Nr. 98/2015

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 11, des Kooperationsabkommens wurden am

12. bzw. 27. Februar 1990 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Artikel 11, mit 27. Februar 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend

„Gemeinschaft” genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt - in Erwägung nachstehender Gründe,

DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG vom 29. Juni 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992) (SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan” genannt, angenommen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist;

DIE BETEILIGUNG Österreichs an dem Stimulierungsplan kann zur Verbesserung der Effizienz des europäischen wissenschaftlich-technischen Potentials beitragen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Stimulierungsplan;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: