DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
im folgenden „Österreich” genannt,
und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
im folgenden „Gemeinschaft” genannt,
beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden „Rat” genannt, hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden „COMETT II” genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Österreich.Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von COMETT römisch zwei stärkt die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Österreich.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an COMETT II -Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an COMETT römisch zwei -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: