Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT römisch zwei - Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
01.04.1990
31.12.1994
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS-
UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II (1990-1994)
StF: BGBl. Nr. 221/1990 (NR: GP XVII RV 1195 AB 1212 S. 133. BR: AB 3832 S. 527.)
BGBl. III Nr. 98/2015
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, des Abkommens wurden am 29. März 1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit 1. April 1990 in Kraft getreten.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
im folgenden „Österreich” genannt,
und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
im folgenden „Gemeinschaft” genannt,
beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden „Rat” genannt, hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden „COMETT II” genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von COMETT römisch zwei stärkt die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Österreich.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an COMETT römisch zwei -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: