Bundesrecht konsolidiert

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Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST Art. 1

Kurztitel

Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 207/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen:

  1. Ziffer eins
    Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2);
  2. Ziffer 2
    Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2);
  3. Ziffer 3
    Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2);
  4. Ziffer 4
    Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2);
  5. Ziffer 5
    Küstennahe benthonische Ökosysteme (Cost 647/2);
  6. Ziffer 6
    Luftqualität benthonische Ökosysteme (COST 613/1);
  7. Ziffer 7
    Artenschutz (COST 691/1);

Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

10009718

Dokumentnummer

NOR12122907

Alte Dokumentnummer

N7199011708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/207/A1/NOR12122907

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