Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragschließenden Parteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,