Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterbringungsgesetz § 4

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

3. Abschnitt
Unterbringung auf Verlangen

Verlangen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf ihr eigenes Verlangen nur dann untergebracht werden, wenn sie entscheidungsfähig ist. Eine nicht entscheidungsfähige Person darf weder auf ihr Verlangen noch auf Verlangen ihres Vertreters untergebracht werden.
  2. Absatz 2,Das Verlangen muss vor der Unterbringung eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in Gegenwart des Abteilungsleiters zu geschehen.
  3. Absatz 3,Das Verlangen kann jederzeit widerrufen werden. Dazu genügt es, dass die Person zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr untergebracht sein will. Auf dieses Recht des Widerrufs hat der Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht darauf ist unwirksam.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245843

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P4/NOR40245843

Navigation im Suchergebnis