Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Unterbringung auf Verlangen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf eigenes Verlangen untergebracht werden, wenn sie den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag.
  2. Absatz 2,Das Verlangen muß vor der Aufnahme eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in Gegenwart des mit der Führung der Abteilung betrauten Arztes oder seines Vertreters (im Folgenden Abteilungsleiter) zu geschehen.
  3. Absatz 3,Das Verlangen kann jederzeit, auch schlüssig, widerrufen werden. Auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Aufnahmewerber vor der Aufnahme hinzuweisen. Ein Verzicht auf das Recht des Widerrufs ist unwirksam.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116627

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P4/NOR40116627

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