Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
§ 37.Paragraph 37,
Die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den Erziehungsberechtigten, Sachwalter oder Vorsorgebevollmächtigten oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.
Im RIS seit
16.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40116654