Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 37,

Die Zustimmung und die gerichtliche Genehmigung sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit des Kranken verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der Abteilungsleiter. Dieser hat den Erziehungsberechtigten, Sachwalter oder Vorsorgebevollmächtigten oder, wenn der Kranke keinen solchen hat, den Patientenanwalt nachträglich von der Behandlung zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116654