Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 32

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Der behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Patienten für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3,Der Abteilungsleiter hat die Unterbringung außerdem aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      ein ohne Verlangen untergebrachter Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und seit Bekanntwerden dieses Umstandes 24 Stunden vergangen sind,
    2. Ziffer 2
      ein Patient länger als 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar noch nicht 24 Stunden vergangen sind, eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den Paragraphen 20, oder 26 Absatz eins, aber nicht möglich ist.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P32/NOR40245868

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