Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 32,

Unbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Kranken für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er hat hievon unverzüglich das Gericht und den Vertreter des Kranken zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035210

Alte Dokumentnummer

N2199011297J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P32/NOR12035210

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