Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Voraussetzungen der Unterbringung

Paragraph 3,

In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer

  1. Ziffer eins
    an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
  2. Ziffer 2
    nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035181

Alte Dokumentnummer

N2199011268J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P3/NOR12035181

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