Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Voraussetzungen der Unterbringung
§ 3.Paragraph 3,
In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer
an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035181
Alte Dokumentnummer
N2199011268J