Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 28

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Rechtsmittel

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der Patient und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Im Falle einer nach Paragraph 26, Absatz 3, zuerkannten aufschiebenden Wirkung hat das Gericht erster Instanz unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu prüfen, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Das Recht zur Rekursbeantwortung kommt nur dem Patienten und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P28/NOR40245864

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