Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Rechtsmittel

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der Kranke und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Weiters sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie, der Ehegatte und der Lebensgefährte des Kranken rekursberechtigt; ihnen steht die Rekursfrist so lange offen, als sie noch für den Kranken oder seinen Vertreter läuft.
  2. Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter unter der Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz 3, innerhalb von acht Tagen Rekurs erheben. Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluß ist das Rechtsmittel der Vorstellung unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035206

Alte Dokumentnummer

N2199011293J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P28/NOR12035206

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