(2)Absatz 2,Gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter unter der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 innerhalb von acht Tagen Rekurs erheben. Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, kann der Abteilungsleiter unter der Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz 3, innerhalb von acht Tagen Rekurs erheben. Das Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses des Abteilungsleiters zu entscheiden, ob dem Rekurs weiter aufschiebende Wirkung zukommt. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.