Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 19

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Anhörung des Patienten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat sich binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Patienten in der psychiatrischen Abteilung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören. Sofern dies im Rahmen der Behandlung vertretbar ist, hat der Abteilungsleiter dafür zu sorgen, dass der Patient nicht unter einer die Anhörung beeinträchtigenden medizinischen Behandlung steht.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen sowie den Abteilungsleiter, den Patientenanwalt und – sofern sie in der psychiatrischen Abteilung anwesend sind – den gewählten Vertreter, den gesetzlichen Vertreter, die Vertrauensperson und einen Angehörigen des Patienten zu hören.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann der Anhörung des Patienten einen nicht der Krankenanstalt angehörenden Facharzt als Sachverständigen beiziehen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.
  4. Absatz 4,Das Gericht kann die Anhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40254146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P19/NOR40254146

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