(2)Absatz 2,Das Gericht hat Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen sowie den Abteilungsleiter, den Patientenanwalt und – sofern sie in der psychiatrischen Abteilung anwesend sind – den gewählten Vertreter, den gesetzlichen Vertreter, die Vertrauensperson und einen Angehörigen des Patienten zu hören.