Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Verständigung des Gerichtes
§ 17.Paragraph 17,
Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (Paragraphen 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (Paragraph 10, Absatz eins,) anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035195
Alte Dokumentnummer
N2199011282J