Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,
BG
Paragraph 17
01.01.1991
30.06.2010
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstalt aufgenommen (Paragraphen 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen der ärztlichen Zeugnisse (Paragraph 10, Absatz eins,) anzuschließen.
02.07.2018
10002936
NOR12035195
N2199011282J