Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Internationalen Organisation für Migration Art. 20

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 221/2014

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

21.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 20

Ziffer eins Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,

  1. Litera a
    soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
  2. Litera b
    soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.

Ziffer 2 Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

Ziffer 3 Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.

  1. Ziffer 4, Litera a
    Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
  2. Litera b
    alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.

Ziffer 5 Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.

Schlagworte

Geldbeitrag

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166889

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/133/A20/NOR40166889

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