Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Internationalen Organisation für Migration Art. 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

25.01.1990

Außerkrafttretensdatum

20.11.2013

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 20

Ziffer eins Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.

Ziffer 2 Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Ziffer 3 Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR12013184

Alte Dokumentnummer

N1199011168A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/133/A20/NOR12013184

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