Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausschreibungsgesetz 1989 § 38

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40078375

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P38/NOR40078375

Navigation im Suchergebnis