Absatz eins,Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
- Ziffer einsdie Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
- Ziffer 2noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
Paragraph 38
24.06.2006