Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  2. Absatz 2,Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.