im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in den Z 1 bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 10 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.