im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 20 bestehen. Dies gilt nicht fürLeitung einer in Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 20, bestehen. Dies gilt nicht für
den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und
die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.