Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2013

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch eins

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
  2. Absatz 2,Den im Absatz eins, genannten Inländerinnen und Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern), sowie als Flüchtlinge anerkannte Personen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 aus 2004, Seite 12, gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  4. Absatz 4,Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Schlagworte

Bewertungsbestimmung

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40115477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P1/NOR40115477

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