Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch eins

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

Paragraph eins, (1) Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.

  1. Absatz 2,Den im Absatz eins, genannten Inländern sind die Staatsangehörigen eines Landes gleichzuhalten, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
  2. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12108831

Alte Dokumentnummer

N6199437359J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P1/NOR12108831

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