Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Art. 7

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 74/1989

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

KAPITEL römisch drei

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das Komitee organisiert Besuche der in Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen.
  2. Absatz 2,Die Besuche werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees durchgeführt. Das Komitee kann sich, sofern es dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern unterstützen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012831

Alte Dokumentnummer

N1198910991F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A7/NOR12012831

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