Absatz eins,Das Komitee organisiert Besuche der in Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen.
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
01.05.1989
19/05 Menschenrechte
10.06.2025
10001015
NOR12012831
N1198910991F