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Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Art. 2

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 74/1989

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 2

Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche Behörde die Freiheit entzogen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012826

Alte Dokumentnummer

N1198910986F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A2/NOR12012826

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