Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
01.05.1989
19/05 Menschenrechte
Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche Behörde die Freiheit entzogen ist.
10.06.2025
10001015
NOR12012826
N1198910986F