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Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Art. 17

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 74/1989

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen läßt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz gewähren.
  2. Absatz 2,Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, daß sie die Befugnisse der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention oder die von den Vertragsparteien nach jener Konvention eingegangenen Verpflichtungen einschränkt oder aufhebt.
  3. Absatz 3,Das Komitee besucht keine Orte, die von Vertretern oder Delegierten von Schutzmächten oder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf Grund der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und der Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 tatsächlich und regelmäßig besucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012841

Alte Dokumentnummer

N1198911001F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/74/A17/NOR12012841

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