Absatz eins,Dieses Übereinkommen läßt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz gewähren.
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,
Vertrag – Multilateral
Artikel 17
01.05.1989
19/05 Menschenrechte
10.06.2025
10001015
NOR12012841
N1198911001F