Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Eichung nach § 2 ist nicht erforderlich fürEine Eichung nach Paragraph 2, ist nicht erforderlich für
im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;
Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981).österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,).
(2)Absatz 2,Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können über Antrag geeicht werden.Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können über Antrag geeicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
10011850
Dokumentnummer
NOR12151615
Alte Dokumentnummer
N9198911440L