Absatz eins,Eine Eichung nach Paragraph 2, ist nicht erforderlich für
- Ziffer einsim Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;
- Ziffer 2Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
- Ziffer 3Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;
- Ziffer 4Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
- Ziffer 5Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
- Ziffer 6österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,).