Kurztitel

Schiffseichverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Eichung nach Paragraph 2, ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;
    6. Ziffer 6
      österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,).
  2. Absatz 2,Fahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können über Antrag geeicht werden.