Bundesrecht konsolidiert

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Tiroler Höferechtsgesetz Art. 2

Kurztitel

Tiroler Höferechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 657/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1989,, zu den Paragraphen 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines Paragraph 25, anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
  1. Absatz 2,Paragraph 25, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
  2. Absatz 3,Hat der Anerbe über das Eigentum am gesamten Hof schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, so ist Paragraph 24, in der bisherigen Fassung anzuwenden.
    1. Ziffer 3
      Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10001710

Dokumentnummer

NOR12160259

Alte Dokumentnummer

N2198913841J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/657/A2/NOR12160259

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