(2)Absatz 2,§ 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.Paragraph 25, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.