das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 12 Abs. 5 AusG),das zu erstattende Gutachten (Paragraph 10, AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 12, Absatz 5, AusG),