Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Text

Niederschrift

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnung,
    4. Ziffer 4
      den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
    6. Ziffer 6
      die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
    7. Ziffer 7
      die Anträge in wörtlicher Fassung,
    8. Ziffer 8
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
    9. Ziffer 9
      das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
    10. Ziffer 10
      das zu erstattende Gutachten (Paragraph 10, AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 12, Absatz 5, AusG),
    11. Ziffer 11
      die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 12, Absatz 6, AusG) vorzulegen.