(3)Absatz 3,Wird ein Vorschuß im Sinne des § 76 Abs. 4 AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen 14 Tagen erlegt wird.Wird ein Vorschuß im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen 14 Tagen erlegt wird.