Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Behörden und Verfahren

Paragraph 50, (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat auf Antrag festzustellen, ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.

  1. Absatz 2,Gegen die Entscheidung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 3,Wird ein Vorschuß im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen 14 Tagen erlegt wird.
  3. Absatz 4,Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050513

Alte Dokumentnummer

N3198910926H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P50/NOR12050513

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