Absatz 2,Gegen die Entscheidung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
Paragraph 50
01.01.1990
31.03.1991
Behörden und Verfahren
Paragraph 50, (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat auf Antrag festzustellen, ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.