Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

Paragraph 5, (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der Österreichischen Postsparkasse bedienen.
  2. Absatz 3,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050461

Alte Dokumentnummer

N3198910881H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P5/NOR12050461

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